Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Vertrag über Supervision bzw. Coaching. Sie werden Auftraggebenden vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot der Supervisorin ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht und gelten als Bestandteil des Vertrages.

§1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses:

Themenfelder und Zielsetzungen Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potenzielle Zielsetzungen (§ 2 des Vertrages zur Supervision bzw. zum Coaching) für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert. In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die künftigen Supervisand*innen bzw. Coachees und gegebenenfalls andere involvierte Funktionsträger der Organisation oder Organisationseinheit, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen (z.B. Auftraggeber, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche). Hierüber wird eine gemeinsame Vereinbarung hergestellt. Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet die Supervisorin bzw. in Abstimmung mit den Supervisand*innen, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann, oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

Auswertungen

In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des im Vertrag vereinbarten Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die die Supervisorin gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

§2 Haltung und Qualität

Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband Als Mitglied im Fach- und Berufsverband, der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv)“, ist de die Auftragnehmerin Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der „Ethischen Leitlinien“ und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

Ombudsstelle

Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht Auftraggebenden die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (www.dgsv.de Hohenstaufenring 7850674 Köln ;T. +49 (0)22 1/9200 4- )

Qualitätssicherung und -entwicklung

Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt die Supervisorin regelmäßig geeignete Maßnahmen wie Balint-Gruppe, Intervision und kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Beratung und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

§3 Abrechnungsmodalitäten

Stornierungen, Ausfallkosten; Absagen von einzelnen Supervisions- bzw. Coachingssitzungen.

Wird eine Supervisions- bzw. Coachingssitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt: bis zu einem Monat vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar: ab 3 Tage vor Sitzungstermin: 50%-100 % des Honorars als Ausfallhonorar ja nach Sachlage und Absprache.

Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig. Sollte die Supervisorin eine Sitzung absagen müssen, wird sie die Supervisand*innen bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen und nach Möglichkeit einen Ersatztermin anbieten. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

Umsatzsteuer

Honorare der Auftragnehmerin sowie Nebenkosten sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, derzeit mit 19 %. Macht der Auftraggeber einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist er der Auftragnehmerin bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach. Für die Richtigkeit der Steuerbefreiung nach § 19 UStG ist nur der Auftragnehmer verantwortlich. Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden (können) oder stellt sich die Bescheinigung des Auftraggebers im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Mehrwertsteuer von der Auftragnehmerin – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.

§4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit

Grundsätzlich verpflichtet sich die Supervisorin zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie im Laufe ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor*innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen, gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterlieg

Die Supervisorin behält sich vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen bzw. Erfahrungen und Erkenntnisse aus ihrer Arbeit für den jeweiligen Auftraggeber unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung für seine professionellen Zwecke zu verwenden. Im Innenverhältnis kann die Supervisorin eine Rückmeldung zu Inhalten und Prozess im Kontext von Zwischen- und Abschlussauswertung an Auftraggebende, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche oder andere grundsätzlich Berechtigte nur insoweit weitergegeben, als dieses im Vertrag, oder nach mündlicher Rücksprache transparent vereinbart war. Grundsätzlich wird sich die Supervisorin organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees zu wahren ist. In strukturellen und organisatorischen Themen kann hingegen, i.d.R. durch die Supervisand*innen bzw. Coachees selbst Transparenz hergestellt werden. Die Supervisand*innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es sinnvoll und notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder Prozess einer Supervision oder eines Coaching intern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit der Supervisorin und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen. Erhält die Supervisorin im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z.B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o.ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird die Supervisorin mit den Supervisand*innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen informiert werden.

§5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von dem*die Supervisorin erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können. Die Supervisorin legt (elektronische) Akten an. Sie stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zwei Jahre. Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch die Supervisorin dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftraggeber ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO).

Die Supervisorin wird die Supervisand*innen bzw. Coachees zum Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche, schriftliche Einwilligung durch die Supervisand*innen bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für die Auftraggeberin eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die Auftragnehmerin Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie für die Beratung benötigt. ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrags.

§6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung

Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie nicht scheinselbständig ist. Die Auftragnehmerin sichert zu dass sie ihre aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für mögliche Folgen (z.B. Vermögensschäden o.ä.), die aus der Arbeit in der Supervision bzw. dem Coaching entstehen könnten.